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Menschenrechte

Ist das deutsche Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) völkerrechtswidrig?

Ist das deutsche Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) völkerrechtswidrig?

In Deutschland wird aktuell (Juli 2023) das so genannte Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) kontrovers diskutiert. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob das genannte Gesetz im Bezug auf Kinder und Jugendliche völkerrechtswidrig ist. Denn letzten Endes geht es ja nicht um die Erwachsenen, denn die sollten selbst entscheiden können, sondern um die Kinder und Jugendlichen.

Die Fragestellung bezieht sich konkret auf Artikel 1 §3 - Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer, Absatz 1 und 2 (siehe den Text des Referentenentwurfs am Ende dieses Artikels). Zudem ist festzustellen, dass „die geplante Regelung ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vorsieht. Die Frage, ob eine Person, die zusätzlich geschlechtsangleichenden körperlichen oder medizinischen Maßnahmen in Erwägung zieht, solche vornehmen kann, wird nicht durch das SBGG geregelt. In diesem Fall gelten wie bisher allein fachmedizinische Prüfkriterien.“ (Text der Webseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sieht der Gesetzesentwurf in §3 Absatz 2 die sorgeberechtigten Eltern als letzte Entscheidungsinstanz vor und genügt somit dem Völkerrecht gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Zivilpaktes (IPbpR): „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“ (ebenso Sozialpakt (IPwskR) Artikel 13 Absatz 3).

Jedoch könnte es gestützt auf §3 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und beschränkt geschäftsfähig sind, zu einer völkerrechtswidrigen Entscheidung durch ein Familiengericht kommen, da dann den Eltern ihr natürliches Recht auf Erziehung ihrer Sprösslinge entzogen und sie als letzte Entscheidungsinstanz ausgehebelt würden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt hier den Erklärungen im Referentenentwurf Seite 38: „Erteilt der Vormund [oder entsprechend die sorgeberechtigten Eltern] entgegen dem Wunsch des Minderjährigen [der das 14. Lebensjahr vollendet hat und beschränkt geschäftsfähig ist] seine Zustimmung nicht, hat das Familiengericht die fehlende Zustimmung zu ersetzen, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.“
Bezugnehmend auf die oben genannten §§ des Zivil- und Sozialpaktes wäre eine national-gerichtliche Entscheidung, die der Entscheidung der Eltern widersprechen würde, völkerrechtswidrig. Diese Auffassung wird unterstützt durch Art. 18 (1) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107): [...] Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. Dieses Grundanliegen wird nicht unterstützt, da aufgezeigt werden kann, dass der Prozess, der zum Eintrag eines anderen Geschlechts (gibt es in der Natur mehr als zwei Geschlechter? - intergeschlechtliche* Menschen ausgenommen) führt, der psychischen Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen schadet, mögliche psychische Störungen beim jungen Erwachsenen hervorruft und den Grundstein für „medizinische“, möglicherweise irreversible Eingriffe legt. (Interview mit H. v. Beverfoerde von DEMO FÜR ALLE)

Entgegenhalten könnte man Art. 12 (1) des oben genannten Übereinkommens: Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Wichtig sind hier die Satzteile „fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden“ und „entsprechend seinem Alter und seiner Reife“
Die Fähigkeit alle Konsequenzen einer Entscheidung abzuschätzen, ist erst umfassend vorhanden, wenn das Gehirn voll ausgebildet ist. Die Hirnforschung (Neurobiologie) geht davon aus, dass der entscheidende Teil des Gehirns, der uns diese Fähigkeit gibt, der Cortex, erst mit 25 Jahren ganz ausgereift ist. Vorher überwiegen oft rein emotional getriebene Entscheidungen, durch das schon weiter ausgereifte limbische System im Gehirn. Im Entscheidungsprozess gibt es auf neurobiologischer Ebene noch nicht die vollumfängliche Möglichkeit des Abgleichs mit dem Cortex (Verstand, rationales Denkvermögen). Es wäre also fahrlässig anzunehmen, dass ein Jugendlicher in der turbulentesten Selbstfindungsphase seines Lebens fähig wäre und die nötige Reife besäße, eine solche Entscheidung mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen für sein weiteres Leben alleine zu fällen. Weshalb es als Konsequenz in der Verantwortlichkeit der Eltern liegt, zu verhindern, dass der Jugendliche eine Entscheidung trifft, deren Flogen er nicht ganz absehen kann.

Referentenentwurf des BMFSFJ
Artikel 1 §3 - Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

(1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindes- wohl nicht widerspricht.

(2) Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
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Kurt

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